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Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

Es gibt ein „Recht am eigenen Bild“, das bedeutet, dass ein Foto oder Video nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden darf. Die Person auf dem Foto muss also vorher gefragt werden, ob sie ist mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, auch wenn es nur einem ausgesuchten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Sowohl die Veröffentlichung über ein Soziales Netzwerk, als auch die Verwendung und Weitergabe z.B. über Handy sind strafbar.

„Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darin steht geschrieben, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was mit Bildern in der Öffentlichkeit geschieht, auf denen man selbst zu sehen ist. Das Gesetz schützt davor, dass Bilder von einem selbst in die Öffentlichkeit gelangen, wenn man damit nicht einverstanden ist. Das heißt, man kann sich strafbar machen, wenn man das Foto einer anderen Person ohne ihre Einwilligung veröffentlicht“.
www.netzdurchblick.de/deinrechtameigenenbild

„Eng verknüpft mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist das „Recht am eigenen Bild“. In Anlehnung an die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) gilt verkürzt, dass eine Abbildung (z. B. ein Foto) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Hierunter fällt beispielsweise die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk.

http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/privatsphaere/datenschutz-broschuere-fuer-eltern-und-paedagogen/das-recht-am-eigenen-bild/#s|recht%20am%20eigenen%20Bild

Das Portal "watch your web" informiert über Sicherheit und Netz und im watchyourweb.tv auch über das Recht am eigenen Bild.
www.watchyourweb.de